Статут
Статут товариства "Німецько-української дружби Мюнхен"
Satzung Verein „Deutsch Ukrainische Freundschaft München“
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein heißt "Deutsch Ukrainische Freundschaft München". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Rechtsformzusatz „e.V." im Namen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in München.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken durch Erhaltung freundschaftlicher deutsch – ukrainischer Beziehungen sowie die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, die Förderung der Wohlfahrtspflege und die Förderung mildtätiger Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch ein bürgerliches Engagement in Bezug auf die humanitäre Hilfe für schutz- und hilfsbedürftige Menschen in der Ukraine und den schutz- und hilfsbedürftigen ukrainischen Menschen in Deutschland. Hierzu sammelt der Verein Spenden, organisiert und führt Hilfs-, Unterstützungs- und Fördermaßnahmen, unter anderem in den Bereichen Bildung, Jugend- und Altenhilfe, Kunst, Kultur und Sport durch. Dies wird zum Beispiel umgesetzt durch eigene, oder der Unterstützung von, Hilfsfahrten zum Zwecke der Lieferung von Hilfsgütern für die Ukraine, der Hilfe für ukrainische Flüchtlinge in der Stadt München und Umgebung, Projekte in den Bereichen „Schüleraustausch“, „Ferien vom Krieg“, Unterstützung und Projektierung von
Vereinsfreundschaften, Kunstausstellungen, Theateraufführungen, Öffentlichkeitsarbeit, Bildungskooperationen und der Hilfe bei Wiederaufbaumaßnahmen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist in Textform beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt.
(4) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder eines Mitgliedsbeitrages in Rückstand geraten ist und trotz Mahnung in Textform unter Androhung der Streichung aus der Mitgliederliste die Rückstände nicht bezahlt hat.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schatzmeister.
(2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB jeweils allein.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über Gewährung und Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, in Textform oder telefonisch einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung
b) Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
d) Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
f) Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung, Protokollierung der Beschlüsse
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Satzung und Gesetz nichts anderes regeln. Beschlüsse über die Änderung der Satzung, des Vereinszwecks und der Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 15 Auflösung des Vereins Mittelverwendung
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.
§ 16 Satzungsänderung durch Vorstand
Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die vom Registergericht im Zusammenhang mit der Eintragung des Vereins ins Register oder vom Finanzamt verlangt werden, beschließen.
Die Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung am 23.07.2024 in München.
Unterschriften von mindestens sieben Mitgliedern